Satzung
Satzung der Deutschen Gesellschaft für Biodynamische Tanztherapie und Tanzpädagogik HKIT.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet „Deutsche Gesellschaft für Biodynamische Tanztherapie und Tanzpädagogik HKIT (DHKIT) e.V.. Er ist ins Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Inzmühlen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die DHKIT soll als Verband beim Amtsgericht Tostedt eingetragen sein.
§ 2 Zweck
Der Verband bietet Raum und Gelegenheit für kollegiale Zusammenarbeit von Tanztherapeutinnen HKIT und Tanzpädagoginnen HKIT, gegenseitige Unterstützung und einen kreativen, dynamischen und nachhaltigen Austausch, und ist die Vereinigung der Tanztherapeutinnen HKIT und Tanzpädagoginnen HKIT in Deutschland, Europa und international.
Aufgaben des Verbandes sind:
- Wahrung, Vertretung und Förderung der Interessen des Berufsstandes der Tanzpädagoginnen HKIT und Tanztherapeutinnen HKIT.
- Einsatz für die Anerkennung der Tanztherapie HKIT und Tanzpädagogik HKIT im gesellschaftlichen, kulturellen und politischen, insbesondere im gesundheits-politischen Rahmen Deutschlands. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung von Personen und Institutionen, die im Bereich des Vereinszweckes tätig sind, durch Kontakt mit Behörden, Verbänden, Institutionen, und Personen der Öffentlichkeit;
- Publikation und Verbreitung berufspolitischer Informationen und wissenschaftlicher Arbeiten;
- Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen;
- Durchführung von Einführungs-, und Weiterbildungsveranstaltungen, von Seminaren und Konferenzen; - Forschungs- und Lehrtätigkeit;
- Festlegung von Ausbildungsregeln und Qualifikationsanforderungen.
- Gezielte Information der Öffentlichkeit über Art und Inhalt der Tanzpädagogik HKIT und Tanztherapie HKIT. Dabei soll vor allem auch HKIT als künstlerische und kreative Pädagogik und Therapierichtung hervorgehoben werden.
- Zusammenarbeit mit Organisationen anderer Therapierichtungen, insbesondere anderer körperpsychotherapeutischer und anderer künstlerischer Therapierichtungen.
- Zusammenarbeit mit der EABP (European Association of Bodypsychotherapie) und ihrer deutschen Sektion, der DGK (Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie), der GTF (Gesellschaft für Tanzforschung) und weiteren für die Tanzpädagogik und Tanztherapie wichtigen Verbänden, auf nationaler und internationaler Ebene.
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens unter besonderer Beachtung des gesundheitsfördernden Aspektes für Frauen und Kinder.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein hat ordentliche, assoziierte, außerordentliche und Ehren-Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied als Tanztherapeutin kann werden, welche auf dem Gebiet der Tanztherapie HKIT auf der Grundlage einer qualifizierten Ausbildung tätig ist, die Aufnahmestandards der DHKIT erfüllt und die für ihr Tätigkeitsfeld geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhält.
- Ordentliches Mitglied als Tanzpädagogin kann werden, welche auf dem Gebiet der Tanzpädagogik HKIT auf der Grundlage einer qualifizierten Ausbildung tätig ist und die Aufnahmestandards der DHKIT erfüllt und die für ihr Tätigkeitsfeld geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhält.
- Assoziierte Mitglieder befinden sich seit mindestens einem Jahr in Ausbildung in einer bei der Deutschen Gesellschaft für Biodynamische Tanztherapie und Tanzpädagogik HKIT anerkannten Ausbildungsstätte.
- Außerordentliche Mitglieder fördern den Gesellschaftszweck, mithin die Idee der Tanzpädagogik und Tanztherapie HKIT durch Zuwendungen, Fürsprache, wissenschaftliche Arbeiten und auf sonstige Weise. Die Aufnahmekriterien für juristische Personen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht, assoziierte und außerordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie haben in der Mitgliederversammlung Rederecht und können Anträge einbringen. Über diese muss die Mitgliederversammlung diskutieren und beschließen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss wird nach Beschluss der MV vom Vorstand bei groben Verstößen gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, ausgesprochen. Der Ausschluss ist schriftlich zubegründen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der MV festgelegt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und haben kein Stimmrecht.
§ 4 Aufnahme
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und auf positive Befürwortung der Aufnahmekommission hin vom Vorstand gewährt. Bei Ablehnung hat die Person das Recht, dieMitgliederversammlung anzurufen, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen den Vorstandsbeschluss aufheben kann. Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen des öffentlichen Lebens vom Vorstand angetragen.
§ 5 Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Verein hat drei Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Es sollen möglichst nicht alle Vorstandsmitglieder zur gleichen Zeit neu gewählt werden. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Darüber hinaus ist eine jederzeitige Abwahl und Wiederwahl möglich. Die jeweiligen amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
Über Aufwands-entschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, bis zur nächsten MV entsprechend der Zahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder dazuzuwählen. Zu Vorstandsmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Gesellschaft, gemäß der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit dadurch nicht die Rechte der Mitgliederversammlung berührt werden. Dem Vorstand obliegen:
- die Einberufung der Mitgliederversammlung;
- die Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
- die Erstellung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- die Vertretung der Gesellschaft in der Öffentlichkeit; die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Mitglieder der Gesellschaft können an den Sitzungen des Vorstandes redeberechtigt teilnehmen. Beschlüsse des Vorstands sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Sie wird einmal im Jahr abgehalten. Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief an die letztbekannte Adresse einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens 6 Wochen im voraus einzuberufen, wenn die Interessen desVereins dies erfordern oder wenn dies von 1/5 der aktiven Mitglieder verlangt wird. Jedes Mitglied hat das Recht auf Erhalt der aktuellen Mitgliederliste, wenn es gegenüber dem Vorstand die Absicht der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder die Überprüfung einer schriftlichen Abstimmung bekundet. Der Termin der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, Auflösungs- und Zweckänderungsbeschlüsse mit 9/10 Mehrheit.
Erweist sich die Abhaltung einer Abstimmung während einer MV aus zeitlichen Gründen unmöglich, so kann die Abstimmung danach brieflich vorgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Der Vorstand hat dabei auf die für die Durchführung einer demokratischen Abstimmung erforderlichen formalen Abläufe zu achten und diese sorgfältig zu protokollieren.
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
die Wahl und Abwahl des Vorstandes; die Wahl von Ehrenmitgliedern; die Wahl von Beiräten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; im Bedarfsfall der Ausschluss von Mitgliedern; Satzungsänderungen; die Beschlussfassungen für die Tätigkeitsberichte, den Rechnungsabschluss und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr, die von dem Vorstand jährlich vorzulegen sind; die Auflösung der Gesellschaft, die nur mit 9/10 Mehrheit erfolgen kann.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und Wahlen, soweit in der Satzung nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für:
Satzungsänderungen;
Ausschluss von Mitgliedern;
die Wahl von Ehrenmitgliedern
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.
§ 8 Beiräte
Für spezielle Aufgaben können der Vorstand und die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen, Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte bilden. Die Aufnahmekommission für Mitglieder sowie die Ethikkommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen, die den jährlichen Kassenbericht formal und inhaltlich prüfen.
§ 10 Beurkundungen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten, zu unterschreiben und zu sammeln, die der Mitgliederversammlung sind vom gewählten Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 11 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Verein verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitgliedschaft im Verein verarbeitet. 2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebene Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 13 Vermögen bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinschaftsstiftung HKIT mit Sitz in Schneverdingen.
§ 14 Satzungsänderung durch den Vorstand
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die zur Erlangung der Eintragung oder der Anerkennung als Berufsverband oder Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung beschlossen ist.
§ 16 Ehrenpräsidentschaft
Die Begründerin der Biodynamischen Tanztherapie und Tanzpädagogik Gabriele Fischer ist die Ehrenpräsidentin der Gesellschaft. Die Ehrenpräsidentin wird nicht als stimmberechtigtes Mitglied geführt. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Vorstandstätigkeiten sind ausgeschlossen.
Hier kann die Satzung als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Stand der Satzung 21. September 2019