Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Biodynamische Tanztherapie und Tanzpädagogik HKIT.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet „Deutsche Gesellschaft für Biodynamische Tanztherapie und Tanzpädagogik HKIT (DHKIT) e.V.. Er ist ins Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Inzmühlen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die DHKIT soll als Verband beim Amtsgericht Tostedt eingetragen sein.

§ 2 Zweck

Der Verband bietet Raum und Gelegenheit für kollegiale Zusammenarbeit von Tanztherapeutinnen HKIT und Tanzpädagoginnen HKIT, gegenseitige Unterstützung und einen kreativen, dynamischen und nachhaltigen Austausch, und ist die Vereinigung der Tanztherapeutinnen HKIT und Tanzpädagoginnen HKIT in Deutschland, Europa und international.

Aufgaben des Verbandes sind:

  1. Wahrung, Vertretung und Förderung der Interessen des Berufsstandes der Tanzpädagoginnen HKIT und Tanztherapeutinnen HKIT.
  1. Einsatz für die Anerkennung der Tanztherapie HKIT und Tanzpädagogik HKIT im gesellschaftlichen, kulturellen und politischen, insbesondere im gesundheits-politischen Rahmen Deutschlands. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Unterstützung von Personen und Institutionen, die im Bereich des Vereinszweckes tätig sind, durch Kontakt mit Behörden, Verbänden, Institutionen, und Personen der Öffentlichkeit;
    • Publikation und Verbreitung berufspolitischer Informationen und wissenschaftlicher Arbeiten;
    • Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen;
    • Durchführung von Einführungs-, und Weiterbildungsveranstaltungen, von Seminaren und Konferenzen; - Forschungs- und Lehrtätigkeit;
    • Festlegung von Ausbildungsregeln und Qualifikationsanforderungen.
  1. Gezielte Information der Öffentlichkeit über Art und Inhalt der Tanzpädagogik HKIT und Tanztherapie HKIT. Dabei soll vor allem auch HKIT als künstlerische und kreative Pädagogik und Therapierichtung hervorgehoben werden.
  1. Zusammenarbeit mit Organisationen anderer Therapierichtungen, insbesondere anderer körperpsychotherapeutischer und anderer künstlerischer Therapierichtungen.
  1. Zusammenarbeit mit der EABP (European Association of Bodypsychotherapie) und ihrer deutschen Sektion, der DGK (Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie), der GTF (Gesellschaft für Tanzforschung) und weiteren für die Tanzpädagogik und Tanztherapie wichtigen Verbänden, auf nationaler und internationaler Ebene.
  1. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens unter besonderer Beachtung des gesundheitsfördernden Aspektes für Frauen und Kinder.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein hat ordentliche, assoziierte, außerordentliche und Ehren-Mitglieder.
  1. Ordentliches Mitglied als Tanztherapeutin kann werden, welche auf dem Gebiet der Tanztherapie HKIT auf der Grundlage einer qualifizierten Ausbildung tätig ist, die Aufnahmestandards der DHKIT erfüllt und die für ihr Tätigkeitsfeld geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhält.
  1. Ordentliches Mitglied als Tanzpädagogin kann werden, welche auf dem Gebiet der Tanzpädagogik HKIT auf der Grundlage einer qualifizierten Ausbildung tätig ist und die Aufnahmestandards der DHKIT erfüllt und die für ihr Tätigkeitsfeld geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhält.
  1. Assoziierte Mitglieder befinden sich seit mindestens einem Jahr in Ausbildung in einer bei der Deutschen Gesellschaft für Biodynamische Tanztherapie und Tanzpädagogik HKIT anerkannten Ausbildungsstätte.
  1. Außerordentliche Mitglieder fördern den Gesellschaftszweck, mithin die Idee der Tanzpädagogik und Tanztherapie HKIT durch Zuwendungen, Fürsprache, wissenschaftliche Arbeiten und auf sonstige Weise. Die Aufnahmekriterien für juristische Personen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht, assoziierte und außerordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie haben in der Mitgliederversammlung Rederecht und können Anträge einbringen. Über diese muss die Mitgliederversammlung diskutieren und beschließen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss wird nach Beschluss der MV vom Vorstand bei groben Verstößen gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, ausgesprochen. Der Ausschluss ist schriftlich zubegründen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der MV festgelegt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und haben kein Stimmrecht.

§ 4 Aufnahme

Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und auf positive Befürwortung der Aufnahmekommission hin vom Vorstand gewährt. Bei Ablehnung hat die Person das Recht, dieMitgliederversammlung anzurufen, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen den Vorstandsbeschluss aufheben kann. Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen des öffentlichen Lebens vom Vorstand angetragen.

§ 5 Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand
Der Verein hat drei Vorstandsmitglieder.  Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zeichnungsberechtigt. 

Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Es sollen möglichst nicht alle Vorstandsmitglieder zur gleichen Zeit neu gewählt werden. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Darüber hinaus ist eine jederzeitige Abwahl und Wiederwahl möglich. Die jeweiligen amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Über Aufwands-entschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, bis zur nächsten MV entsprechend der Zahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder dazuzuwählen. Zu Vorstandsmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Gesellschaft, gemäß der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit dadurch nicht die Rechte der Mitgliederversammlung berührt werden. Dem Vorstand obliegen:
- die Einberufung der Mitgliederversammlung;
- die Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
- die Erstellung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- die Vertretung der Gesellschaft in der Öffentlichkeit; die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Mitglieder der Gesellschaft können an den Sitzungen des Vorstandes redeberechtigt teilnehmen. Beschlüsse des Vorstands sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Sie wird einmal im Jahr abgehalten. Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief an die letztbekannte Adresse einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens 6 Wochen im voraus einzuberufen, wenn die Interessen desVereins dies erfordern oder wenn dies von 1/5 der aktiven Mitglieder verlangt wird. Jedes Mitglied hat das Recht auf Erhalt der aktuellen Mitgliederliste, wenn es gegenüber dem Vorstand die Absicht der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder die Überprüfung einer schriftlichen Abstimmung bekundet. Der Termin der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgelegt. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, Auflösungs- und Zweckänderungsbeschlüsse mit 9/10 Mehrheit. 

Erweist sich die Abhaltung einer Abstimmung während einer MV aus zeitlichen Gründen unmöglich, so kann die Abstimmung danach brieflich vorgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Der Vorstand hat dabei auf die für die Durchführung einer demokratischen Abstimmung erforderlichen formalen Abläufe zu achten und diese sorgfältig zu protokollieren.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten: 
die Wahl und Abwahl des Vorstandes; die Wahl von Ehrenmitgliedern; die Wahl von Beiräten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; im Bedarfsfall der Ausschluss von Mitgliedern; Satzungsänderungen; die Beschlussfassungen für die Tätigkeitsberichte, den Rechnungsabschluss und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr, die von dem Vorstand jährlich vorzulegen sind; die Auflösung der Gesellschaft, die nur mit 9/10 Mehrheit erfolgen kann. 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und Wahlen, soweit in der Satzung nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für: 
Satzungsänderungen; 
Ausschluss von Mitgliedern; 
die Wahl von Ehrenmitgliedern

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 8 Beiräte
Für spezielle Aufgaben können der Vorstand und die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen, Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte bilden. Die Aufnahmekommission für Mitglieder sowie die Ethikkommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen, die den jährlichen Kassenbericht formal und inhaltlich prüfen.

§ 10 Beurkundungen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten, zu unterschreiben und zu sammeln, die der Mitgliederversammlung sind vom gewählten Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Verein verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitgliedschaft im Verein verarbeitet. 2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebene Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-  das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Vermögen bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinschaftsstiftung HKIT mit Sitz in Schneverdingen.

§ 14 Satzungsänderung durch den Vorstand
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die zur Erlangung der Eintragung oder der Anerkennung als Berufsverband oder Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung beschlossen ist.

§ 16 Ehrenpräsidentschaft
Die Begründerin der Biodynamischen Tanztherapie und Tanzpädagogik Gabriele Fischer ist die Ehrenpräsidentin der Gesellschaft. Die Ehrenpräsidentin wird nicht als stimmberechtigtes Mitglied geführt. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Vorstandstätigkeiten sind ausgeschlossen.

Hier kann die Satzung als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Stand der Satzung 21. September 2019

Welche Ziele und Aufgaben hat die DHKIT?

Der Verband bietet Raum und Gelegenheit für kollegiale Zusammenarbeit von Tanztherapeutinnen HKIT® und Tanzpädagoginnen HKIT® , gegenseitige Unterstützung und einen kreativen, dynamischen und nachhaltigen Austausch und ist die Vereinigung der Tanztherapeutinnen HKIT® und Tanzpädagoginnen HKIT® in Deutschland, Europa und international.

Die Aufgaben im Einzelnen:

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Geschäftsstelle
DHKIT
Vor den Höfen 12a
29640 Schneverdingen
05198-9811104
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Ethik-Kommission

Richarda Klaver-Wilrodt  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!                      
Andrea Christiane Bode Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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Sylvia Borrink Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  

Wiebke Klemm Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!               

Homepage-Arbeitsgruppe
Kati Ellerbrock Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Ilona Ördög  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

                                

 

 

 

 

Was ist Biodynamische Tanzpädagogik HKIT®

Wenn Tanzen lernen Wachstum sein soll - Tanzpädagogik HKIT®

Im Mittelpunkt der biodynamischen Tanzpädagogik HKIT® steht immer die Tänzerin in ihrer Einzigartigkeit als Mensch und Frau. Ziel ist, eine geschützte Unterrichtsatmosphäre zu schaffen, durch die persönliches Wachstum möglich wird. Jede Tänzerin hat genügend Zeit und Raum, in ihrem eigenen Tempo in Verbindung mit sich selbst und ihrem eigenen Körper zu treten. Daraus entstehen Tänze und Bewegungen, die getragen sind von Hingabe, innerer Harmonie und Wertschätzung.

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Mitglied werden

Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Biodynamische Tanztherapie und Tanzpädagogik kann jede Tanzpädagogin oder Tanztherapeutin, die in der Methode HKIT® ausgebildet und zertifiziert ist. Während der Ausbildung ist es möglich, als nicht stimmberechtigtes Mitglied beizutreten.

Hier findet ihr das Beitrittsformular und die Antragsbedinungen:

Die Unterlagen könnt ihr direkt an unsere Mitgliederkommission oder an die Geschäftsstelle senden.

DHKIT - Deutsche Gesellschaft für Tanztherapie
c/o Mitgliederkommission
Sylvia Borrink
Barnerstr. 27
22765 Hamburg

DHKIT
Vor den Höfen 12a
29640 Schneverdingen
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Mit dem Körper die Seele heilen - Tanztherapie HKIT®

In der Geschichte der Menschheit spielt Tanz von Beginn an eine wichtige Rolle, wie prähistorische Höhlen- und Felsmalereien von tanzenden Menschen und Gruppen eindrucksvoll belegen. Neben der gemeinschaftsstiftenden und rituellen Funktion kam Tanz auch immer eine zentrale Aufgabe als Heilkunst zu.
Wie alle aktuellen körperpsychotherapeutischen Therapieschulen betrachtet auch HKIT® den Körper als Tor zur Seele und setzt Bewegung und Tanz gezielt ein, um die Selbstheilungskräfte des Körpers zu aktivieren und zu stärken. Diese Fähigkeit des Körpers zur Selbstregulation, die auch als Selbstheilung bezeichnet wird, ist elementar für die Widerstandsfähigkeit bzw. Resilienz.

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1. Ethikkomitee


1.1 Zusammensetzung:
Das Ethikkomitee der DHKIT besteht aus drei von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern. Es befasst sich mit allen Angelegenheiten, die das Berufsethos, ethische Beratung, den Umgang mit Verletzungen des Berufsethos, Beschwerden und andere ethische Fragen betreffen.

Gewählte Mitglieder des Ethikkomitees, Stand 2023:

Caroline Benhöfer-Buhr  e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Karin Baldauf     e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Andrea Christiane Bode   e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Julia Hagen    e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Gisela Marks.  e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

1.2 Wahl

Zwei der drei Mitglieder des Ethikkomitees stehen bei der Vollversammlung abwechselnd zur Wahl, um so Kontinuität und Übereinstimmung in den Wünschen der Vollversammlung sicher zu stellen. Die Mitglieder haben jeweils eine Dienstperiode von zwei Jahren.


1.3 Funktion und Struktur
Das Ethikkomitee der DHKiT hat die Funktion, die ethischen Werte der DHKIT zu formulieren und zu veranschaulichen. Die ethischen Werte müssen von der Vollversammlung der DHKIT akzeptiert und befürwortet werden, so dass sie als repräsentativ für die ganze Gesellschaft erachtet werden und als gemeinsames berufsethisches Identifikationsmerkmal fungieren können. Das Ethikkomitee beschäftigt sich auch mit Verhaltensweisen, die unvereinbar mit den Richtlinien erscheinen und schlägt Vorgehensweisen vor, wie mit Personen umzugehen ist, die unethisches Verhalten zeigen. Dabei bleibt das Komitee achtsam gegenüber den grundlegenden Werten von Menschlichkeit, Respekt und Ehrlichkeit im Umgang mit Angelegenheiten des Verbandes und aller Mitglieder.

2. Präambel
Der Begriff der Ethik bezieht sich auf die Werte, die in der inneren Haltung und in dem Verhalten derer lebendig ist, die als Tanzpädagoginnen DHKIT und Tanztherapeutinnen DHKIT anerkannt sind. Alle Mitglieder der DHKIT versuchen die Werte der Ethikrichtlinien in allen inneren und äußeren Belangen zu erfüllen.

3. Ethikrichtlinien
Das Ethikkomitee legt hiermit die Ethik-Richtlinien der DHKIT vor, die von der Vollversammlung am 27.08.2017 genehmigt wurden. Die Richtlinien beinhalten allgemeine Prinzipien, die das Wesentliche benennen und erläutern diese mit dem Ziel, einen Maßstab zu setzen und eine Orientierungshilfe für ethisches Handeln im tanztherapeutischen Kontext zu geben. Die Ethikrichtlinien gelten gleichermaßen für Tanzpädagoginnen, die Mitglied in der DHKIT sind, auch wenn aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit im Folgenden durchgängig von Tanztherapeutinnen bzw. Therapeutinnen die Rede ist, wie auch von Klientinnen/Klienten statt Teilenehmerinnen/ Teilnehmern. Abweichende Regeln werden gesondert unter dem jeweiligen Unterpunkt notiert.

3.1 Allgemeine ethische Grundhaltung
Tanztherapeutinnen der DHKIT erkennen an, dass sie in jeder professionellen Therapie, Ausbildung, Supervision, Tanzunterricht und Beratung in unterschiedlichem Ausmaß in asymmetrische Beziehungen involviert sind.

3.2 Ethik der biodynamischen Tanzpädagogik HKIT® und Tanztherapie HKIT®
 Die Mitglieder der DHKiT vermitteln in ihrer Arbeit das Wesen der Biodynamischen Philosophie. Sie tun dies mit Respekt vor der individuellen Fähigkeit und dem Willen ihrer Klientinnen, sich auf kreative innere Veränderungen einzulassen, wie sie der Prozess der körperpsychotherapeutisch fundierten Tanztherapie HKIT® (= Heilende Kräfte im Tanz) beinhaltet.
 Die therapeutische Situation stellt einen Heilungsraum dar, der von der Therapeutin geöffnet und geschützt wird und in dem die Klientin/der Klient ihren/seinen Prozess und ihre/seine Erfahrungen zum Ausdruck bringen, leben und tanzen kann. Interventionen seitens der Therapeutin beziehen sich immer auf das Wachstum der Klientin/des Klienten und dienen der Unterstützung und Entfaltung der Primärpersönlichkeit der Klientin/des Klienten.
 Die Therapeutinnen der DHKIT arbeiten nach dem biodynamischen Grundsatz: Folge den sich immer neu entfaltenden Lebensimpulsen. Sie verstehen sich als Begleiterin ihrer Klientin/ihres Klienten und handeln nach dem Prinzip: Die Therapeutin hat die Methode, die Klientin/der Klient aber die Lösung.
 Manipulative Konfrontation, charakteranalytisches Verhalten und therapeutische Patronisierung, Matronisierung und Bevormundung werden von Tanztherapeutinnen der DHKIT  abgelehnt und in der Therapie ausgeschlossen.
 Sexuelle, psychische und physische Übergriffe und Grenzverletzungen seitens der Therapeutin gegenüber ihren Klientinnen/Klienten werden innerhalb und außerhalb der therapeutischen Situation ausgeschlossen.
 Um der Grundhaltung des respektvollen Umgangs mit der Integrität und einzigartigen Persönlichkeit der Klientin/des Klienten gerecht zu werden, machen sich Tanztherapeutinnen der DHKIT ihre eigenen Wünsche und Bedürfnisse, ihre eigenen Verletzungen und ihre eigenen Prozesse bewusst. Sie arbeiten außerhalb ihrer tanztherapeutischen Tätigkeit an sich selbst, z.B. in eigenen Tanztherapiestunden und in Supervision, die den biodynamischen Grundsätzen entspricht. Es besteht für alle Tanztherapeutinnen, die aktiv mit der Methode HKIT® arbeiten, die Verpflichtung der regelmäßigen Fortbildung über mindestens 35 Stunden im Jahr; Supervision und Fachtagungen werden hierauf angerechnet. Für Tanzpädagoginnen der DHKIT besteht die Verpflichtung, regelmäßig an Weiterbildungen teilzunehmen.

3.3 Ethikrichtlinien
3.3.1 Vertragsprinzip

Die Tanztherapeutin schließt mit der Klientin/dem Klienten mündlich oder schriftlich einen eindeutigen Vertrag über die Bezahlung, die Häufigkeit, die Länge der Sitzungen, die Länge der Therapie (wenn bekannt), die Methoden, die Interventionsebenen und die spezifischen Ziele der Therapie ab. Erläuterung:


a) Die Therapeutin informiert die Klientin/den Klienten über ihre professionelle Ausbildung und beschreibt die Methoden und Wirkweisen von HKIT®, in deren Zentrum die Selbstheilungskräfte des Körpers stehen.
b) Alle Vorgehensweisen der Tanztherapeutin verstehen sich für die Klientin/den Klienten als Angebote, die angenommen oder angstfrei abgelehnt werden können.
c) Die Therapeutin hat klare Vorstellungen darüber, wie eine Therapie begonnen, beendet und, wenn erforderlich, unterbrochen werden kann und informiert die Klientin/den Klienten im Vorfeld darüber. Ebenso wird die Klientin/der Klient rechtzeitig über Unterbrechungen oder Stundenausfälle informiert, sobald diese der Therapeutin bekannt ist, z.B. Verhinderung durch Weiterbildung, etc.
d) Die Therapeutin bleibt im Allgemeinen auf der vertraglich vereinbarten Ebene. Allerdings wird regelmäßig der Stand der Therapie gemeinsam mit der Klientin/dem Klienten reflektiert und erörtert. Sollten sich Abweichungen, die zu Therapiebeginn nicht absehbar waren, ergeben, wird dies der Klientin/dem Klienten transparent gemacht und die vertragliche Ebene neu verhandelt.
e) Die Vergütung der Therapeutin ist immer angemessen und entspricht den allgemein üblichen Standards ihres Berufsfeldes.
f) Bei minderjährigen Klientinnen/Klienten gelten für die Vertragsebene die gesetzlichen Bestimmungen des Landes.

3.3.2 Vertraulichkeit
Alle Informationen über die Klientin/den Klienten sind vertraulich, ob sie nun von ihr/ihm als Selbstauskunft stammen, von anderen oder aus der eigenen Wahrnehmung der Therapeutin. Diese Vertraulichkeit betrifft auch die therapeutische Beziehung. Diese Regel darf nur dann ohne Einwilligung der Klientin/des Klienten überschritten werden, wenn es klar ist, dass Vertraulichkeit einen Gesetzesbruch und eine Gefährdung der Klientin/des Klienten oder einer anderen Person nach sich ziehen würde. In Gruppensettings bewahren alle Mitglieder gegenseitig Vertraulichkeit. Video- und Audio-Aufnahmen dürfen nur mit Zustimmung aller Gruppenmitglieder gemacht werden.

3.3.3 Präsenz
Die Tanztherapeutin bemüht sich, energetisch, emotional und kognitiv präsent, zentriert und mit dem therapeutischen Prozess verbunden zu sein. Sie respektiert die Grenzen des inneren Prozesses der Klientin. Sie lässt ihr eigenes Bedürfnis nach Anerkennung und Belohnung nicht die erste Stelle in der Beziehung einnehmen. Die innere Grundhaltung ist die eines fürsorglichen Interesses, das immer getragen ist von Respekt. Erläuterung:


a) Die Therapeutin sorgt für angemessene innere und äußere Arbeitsbedingungen. Sie öffnet den Heilungsraum und schließt ihn auch wieder, um den Übergang in die Außenwelt für die Klientin/den Klienten zu sichern.
b) Die Therapeutin bleibt bis zum Ende der Stunde präsent.
c) Die Therapeutin vermeidet es, Themen auf inadäquate Weise umzudefinieren oder das eigene Wissen zur Schau zu stellen. Alle für den therapeutischen Prozess relevanten Themen werden seitens der Therapeutin angesprochen, ebenso werden Themen, die für die Klientin/den Klienten bedeutsam sind und die sie/er anspricht, ernst genommen.
d) Die Phänomene von Übertragung und Gegenübertragung im therapeutischen Prozess werden von der Therapeutin kritisch beobachtet und ggf. innerhalb einer Supervision reflektiert. e) Zu Beginn der Therapie schätzt die Therapeutin die Bedürfnisse der Klientin/des Klienten, sowie ihre/seine Fähigkeit, diese zu befriedigen, ein. Sie respektiert den Gesundheitszustand der Klientin/des Klienten und ermutigt sie/ihn, sich angemessene Hilfe zu holen. Sie beachtet auch die Auswirkungen der Therapie auf den Alltag der Klientin/des Klienten und den Einfluss des Alltags auf die Therapie.
e) Die Therapeutin verhandelt über die Beendigung der Therapie, wenn sie glaubt, dass diese nicht länger von Nutzen für die Klientin/den Klienten ist.
f) In Gruppensettings beachtet die Therapeutin immer die Bedürfnisse der ganzen Gruppe, wann immer sie mit Angelegenheiten der Gruppe zu tun hat, einschließlich des Aushandelns von Beitritten neuer Mitglieder oder von gebotener Einzelarbeit.


3.3.4 Ehrlichkeit
Tanztherapeutinnen berichten ehrlich über ihre Ausbildung und ihre Fähigkeiten, über die Grenzen der Therapie und ihre Wahrnehmung der Klientin/des Klienten, wie auch über die Interaktion zwischen ihnen. Erläuterung:


a) Die Therapeutin weist die Klientin/den Klienten darauf hin, wenn die von der Klientin/dem Klienten präsentierte Problematik ihre therapeutischen Fähigkeiten übersteigt.
b) Sie erklärt realistisch die Nützlichkeit der eigenen Methode.
c) Wenn es angemessen erscheint, erläutert die Therapeutin ihre eigenen Gefühle, Fehler, Mängel an Aufmerksamkeit usw.
d) Wenn es angemessen erscheint, ist die Therapeutin auch bereit, ihre eigenen Visionen und Wertvorstellungen - soziale, persönliche, spirituelle, ethische, intellektuelle - darzustellen, die ihrer Arbeit innewohnen.


3.3.5 Respekt
Tanztherapeutinnen respektieren das Selbstbestimmungsprinzip der Klientin/des Klienten auf der körperlichen, persönlichen, spirituellen, religiösen und politischen Ebene, sowie deren Grenzen. Erläuterung:


a) Die Therapeutin verzichtet der Klientin/dem Klienten gegenüber auf manipulative Methoden.
b) Die Therapeutin hat die Fähigkeit, Manipulationen von Seiten der Klientin/des Klienten zu erkennen und zu widerstehen.
c) Impulse, die die selbstbestimmte Lebensgestaltung der Klientin/des Klienten fördern, werden integrativ in neue Verhaltensmuster begleitet.
d) In Gruppensettings achtet die Therapeutin auf respektvollen Umgang der einzelnen Gruppenmitglieder untereinander. Respektverletzungen oder Konflikte gelten als Störungen, deren Bearbeitung Vorrang hat vor dem Unterrichtsinhalt. Störungen werden innerhalb der Gruppe in den Gesprächsrunden thematisiert. Die gemeinsame Erarbeitung einer für alle Konfliktparteien tragfähigen Lösung wird angestrebt. Es gelten die Grundregeln der Gewaltfreien Kommunikation. Sollte die Therapeutin sich durch die Störung überfordert fühlen, äußert sie dies und versucht, eine angemessene Alternative für die Konfliktparteien vorzuschlagen.


3.3.6 Macht
Tanztherapeutinnen haben eine Autorität, die das Wachstum und die Autonomie der Klientin/des Klienten in ihrer/seiner Entwicklung fördert. Zur persönlichen Erhöhung wird diese Position nicht genutzt. Erläuterung:


a) Die Therapeutin hat die klare Aufgabe, der Klientin/dem Klienten in ihrem/seinem Prozess zu dienen. (Die Idee des Dienens liegt schon originär in der Bedeutung des Wortes „Therapie“ begründet.)
b) Die Therapeutin hat einerseits eine innere und auch körperlich vermittelte Haltung der Abgegrenztheit, andererseits aber auch eine Durchlässigkeit, um als Resonanzkörper fungieren zu können.
c) Die Therapeutin beutet ihre Klientin/ihren Klienten weder finanziell, emotional, sexuell, noch anders aus.
d) In Gruppensettings ermutigt die Therapeutin zu angemessener Konfrontation und gegenseitiger Unterstützung zwischen den Gruppenmitgliedern. Sie informiert zu Beginn über die Redekultur und sorgt respektvoll für deren Einhaltung. Grundregeln: 1. Jede redet von sich und so lange, bis sie fertig ist. 2. Keine Kommentare, Nachfragen, Bewertungen, Tipps oder Ratschläge zu anderen Redebeiträgen innerhalb oder außerhalb der Gesprächsrunde. 3. Alles Gesagte bleibt in der Gruppe. Auch hier gelten die Grundregeln der Gewaltfreien Kommunikation.


3.3.7 Berührung
Die Tanztherapeutin arbeitet, wenn im therapeutischen Prozess geboten, auch mit Körperkontakt und Berührung. Berührung wird verstanden als ein Gespräch, ein Dialog von Körper zu Körper und dient unterschiedlichen Zielen, z.B. dem Spüren, der Erdung, dem Haltgeben, dem Nachnähren u.a. Die Tanztherapeutin ist in ihrer eigenen Sexualität zentriert und geerdet. Sexuelle Gefühle werden nicht für persönliche Macht missbraucht oder für die eigene Befriedigung benutzt. Erläuterung:


a) Berührung ist als Spürhilfe zu verstehen. Über die Berührung z.B. durch die Hände der Therapeutin kann die Klientin/der Klient darin unterstützt werden, etwas zu spüren, was sie zuvor noch nicht gespürt hat oder spüren konnte. So wird die Selbstaufmerksamkeit gefördert und die bewusste Integration psychischer Inhalte unterstützt.
b) Die Klientin/der Klient lernt ihre/seine persönlichen Grenzen kennen und wahren, indem die Therapeutin immer wieder nachfragt: „Wie fühlt sich das an?“, um so die Grenzen der Klientin/des Klienten zu wahren.
c) Berührung dient auch dazu, die Klientin/den Klienten in einem Affektsturm zu halten und zu beruhigen oder aber um einen heftigen Affektsturm da sein lassen zu können, zu halten oder auszudrücken ohne dass sich die Klientin/der Klient darin verliert.
d) Die Klientin/der Klient kann lernen, durch Berühren die Bedürfnisse des eigenen inneren Kindes da sein zu lassen und liebevoll nach zu nähren.
e) Die Therapeutin reagiert in einer fürsorglichen, aber begrenzten Art auf mögliche auftretende sexuelle Gefühle seitens der Klientin/des Klienten, ob diese nun auf einer Eltern-Kind-Ebene oder Erwachsenen-Erwachsenen-Ebene erscheinen. Jedwede Art sexueller Beziehung oder sexueller Handlungen zwischen Klientin/Klient und Therapeutin ist innerhalb und außerhalb des therapeutischen Kontextes ausgeschlossen.
f) Die Therapeutin verhält sich nicht verführerisch und reagiert auch nicht auf verführerisches Verhalten seitens der Klientin/des Klienten. Gegebenenfalls spricht sie dies an und reflektiert gemeinsam mit der Klientin/dem Klienten die Situation
g) Die Therapeutin beendet die Therapie in angemessener, transparenter Form, wenn die sexuelle Atmosphäre einen Grad erreicht hat, der keine professionelle Begleitung mehr ermöglicht. Die Beendigung der Therapie geschieht nicht abrupt, sondern umfasst wenigstens eine Stunde, in der die Therapeutin, die Klientin/der Klient und eine neutrale, außenstehende Therapeutin/Therapeut die therapeutische Beziehung klären. Dauer und Bezahlung dieses Klärungsprozesses werden ebenfalls mithilfe der neutralen Kollegin/des Kollegen geklärt.
h) In Gruppensettings gibt es klare Vereinbarungen über die sexuellen Beziehungen zwischen Gruppenteilnehmern.


3.3.8 Kongruenz von Beziehungen
Tanztherapeutinnen sind sich über andere Beziehungen, die sie direkt oder indirekt zu den Klientinnen/Klienten haben und die die therapeutische Beziehung beeinflussen oder beeinträchtigen könnten, im Klaren. Sie vermeiden oder klären sie. Erläuterung:


a) Die Therapeutin vermeidet generell therapeutische Beziehungen mit eigenen Angestellten, engen Freunden, Verwandten etc., sogenannte Doppelbeziehungen.
b) Sie erkennt, dass soziale Kontakte außerhalb der Therapie Komplikationen erzeugen können und vermeidet sie. Wenn eine Vermeidung nicht möglich ist, wird der Einfluss auf die Therapie geklärt. Ist die Wahrung der therapeutischen Beziehung nicht gewährleistet, beendet die Therapeutin die Therapie. Zum Prozess der Beendigung siehe oben, Abschnitt „Berührung“ 3.3.7.g.

3.3.9 Ethikrichtlinien in der Ausbildung, Forschung, Öffentlichkeit
Ausbildung
Es gelten dieselben ethischen Prinzipien wie oben, angepasst an die Lehr- und Lernsituation von Lehrtherapeutin und auszubildender Tanztherapeutin. Die Lehrtherapeutin geht auf alle persönlichen und gruppenzentrierten Erfordernisse ein, die als notwendig für das gesamte Spektrum der zu erlernenden professionellen Fähigkeiten (in Theorie und Praxis) für die Therapeutinnen in Ausbildung zu erachten sind.
Forschung
Tanztherapeutische Forschung unterliegt allen oben beschriebenen Richtlinien. Forschungen, die die ethischen Leitlinien überschreiten, müssen dem Ethikkomitee zur Diskussion vorgelegt werden.
Öffentlichkeit
Tanztherapeutinnen verhalten sich integer, wenn sie ihren Beruf repräsentieren, und stellen ihre Arbeit und Theorien mit Sorgfalt dar. Erläuterung:


a) Sie anerkennen die Qualitäten anderer Therapieformen und auch, dass kein System oder Therapeutin/Therapeut generell das oder die/der Beste ist.
b) Sie veröffentlichen ihre Arbeiten nur unter ihrem Namen, wenn sie auch von ihnen stammen, oder wenn sie einen eigenen signifikanten Beitrag geleistet haben.
c) Sie versuchen nicht, die öffentliche Kritik ihrer Arbeit zu verhindern.
d) Wenn sie für sich werben, dann nur durch einfache Hinweise darauf, was sie tun, wobei sie ihre Arbeit und Theorien genau darstellen. Ihre öffentlichen Aussagen, Werbungen oder professionellen Publikationen enthalten keine falschen, betrügerischen, unfairen oder täuschenden Informationen.


4. Verfahren bei Beschwerden
Das Ethik-Komitee arbeitet auf der Basis von schriftlichen Anfragen und Beschwerden. Der Schriftform bedarf es, um das Thema in einer ernsthaften und ruhigen Atmosphäre von allen Seiten betrachten zu können, ohne durch intensive Gefühle zwischen den Betroffenen abgelenkt, parteiisch oder unter Druck gesetzt zu werden.
Die auf den folgenden Seiten beschriebenen Verfahrensschritte informieren darüber, wie zum einen vorzugehen ist, wenn jemand dem Ethik-Komitee einen Fall oder eine Beschwerde vorlegen will, zum anderen, welchen Verfahrensweisen das Ethik-Komitee folgt, wenn es einen Fall zu bearbeiten hat.


4.1 Vorgehensweise
4.1.1 Form der Anfrage/Beschwerde:
Um eine Anfrage/Beschwerde bearbeiten zu können, benötigt das Komitee die Beschwerde schriftlich und mit Datum und Unterschrift in dreifacher Ausführung. Eventuell muss die Stellerin der Anfrage sich dafür Unterstützung suchen, um formgemäß die Anfrage/ Beschwerde stellen zu können. Dazu kann sie das Ethikkomitee um Rat bitten.
Das Ethikkomitee wird sich zeitnah um die Anfrage kümmern.
Die Person(en), zu denen Sie eine Anfrage haben oder über die Sie sich beschweren wollen, müssen Mitglieder der DHKIT sein. Der Sachverhalt darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.


4.1.2 Inhalt der Anfrage/Beschwerde:
In der Anfrage soll enthalten sein:
 - die Einzelheiten der Beschwerde (mit Dokumenten, wenn vorhanden)
 - frühere Lösungsversuche und wenn ja, in welcher Form und mit welchem Ergebnis
 - ob das betreffende DHKIT-Mitglied über die Anfrage informiert wurde und, falls nicht, warum nicht.


4.1.3 Vertraulichkeit:
Alle Informationen und Materialien werden streng vertraulich behandelt. Es wird keine dritte Partei hinzugezogen, auch wird die Person, über die die Anfrage gestellt wird, nicht darüber informiert.


4.1.4 Zuständigkeit:
Zuerst muss das Ethikkomitee seine Zuständigkeit klären, also ob eine Verletzung der ethischen Prinzipien vorliegt.
Bei Nicht-Zuständigkeit:
Sollte das Ethikkomitee zu der Einschätzung kommen, dass es nicht zuständig ist, wird die Person, die die Anfrage gestellt hat, schriftlich darüber informiert und die Gründe werden dargelegt. Gegebenenfalls wird eine Empfehlung z.B. für ein Mediationsverfahren ausgesprochen.
Bei Zuständigkeit:
Das Komitee kommt zu dem Ergebnis, dass eine tatsächliche ethische Verletzung vorliegt. Somit ist es zuständig. Die Person, über die eine Anfrage/Beschwerde vorliegt, wird über diesen Vorgang zeitnah in Kenntnis gesetzt. Sie wird aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zu der Anfrage/Beschwerde binnen 8 Wochen dem Ethikkomitee in dreifacher Ausführung zuzusenden.
Es werden jeweils Kopien aller eingereichten Dokumente der anderen Partei aus Gründen der Transparenz zugeschickt, auch die folgenden Stellungnahmen beider Parteien.
Auf Basis aller Unterlagen und Stellungnahmen wird sich das Ethikkomitee ein Bild von dem Sachverhalt machen und weitere Schritte zur Lösung unternehmen. Dies können Beratung/Schlichtung sein oder andere Maßnahmen.

Lösungsversuche und Konsequenzen
Beratung und Schlichtung
Beratungen und Schlichtungsversuche/Schlichtungen durch das Ethik-Komitee werden generell von mindestens drei Komitee- Mitgliedern durchgeführt, von denen keines direkt oder sekundär in den Sachverhalt involviert und dadurch befangen ist. Befangene Mitglieder dürfen gegenüber den Schlichtern ihre Meinung zu dem Sachverhalt nicht äußern.
Maßnahmen
Maßnahmen werden dann in Erwägung gezogen, wenn die bisherigen Schritte der Konflikterhellung zu keiner angemessenen Lösung und Klärung geführt haben und auch Beratung/Schlichtung gescheitert sind. Maßnahmen sind wohl zu überlegen und keinesfalls leichtfertig oder vorschnell auszusprechen. Drei Mitglieder des Ethik-Komitees müssen bei allen Entscheidungen über Maßnahmen einverstanden sein, damit sie gültig sind. Vorschläge oder Schlichtungsentscheidungen werden durch Konsens erreicht. Wenn kein Konsens zustande kommt, wird der Vorstand des Berufsverbandes in die Beratungen mit einbezogen, welche durch eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit beendet wird.


Ausschluss und Suspension
Empfehlungen über Suspension oder Ausschluss eines Mitglieds müssen vom Vorstand ratifiziert werden.
Verpflichtung
Die Entscheidungen und Vorschläge des Ethik-Komitees sind für die betreffenden Parteien bindend.
Bei Ablehnung des Ethikkomitees durch die involvierten Parteien
Wenn eine der involvierten Parteien mit der Behandlung des Falls durch das Ethik-Komitee nicht einverstanden ist, kann sie dies dem Vorstand der DHKiT mitteilen. Der Vorstand wird dies der Mitgliedervollversammlung zur Entscheidung über eine erneute Auswertung vorlegen. Die Mitglieder-Vollversammlung ist die letzte Autorität. Für den Fall, dass die Mitglieder-Vollversammlung die Anrufung gegen eine Entscheidung des Ethik-Komitees akzeptiert oder gegen den Vorschlag des Ethik-Komitees, ein Mitglied auszuschließen, stimmt, wird die Mitglieder-Vollversammlung eine neutrale Person außerhalb der DHKIT als Vermittlerin benennen, um den Fall zu überprüfen und einzuschätzen.


4.2 Sanktionen
Sanktionen dienen zur Wiedergutmachung von Schaden und der Wiederherstellung des Vertrauens in den Berufsstand. Dennoch sollten sie nur als allerletztes Mittel eingesetzt werden. In weniger schwerwiegenden Fällen sollte ein Gespräch mit der betroffenen Person geführt und die ethischen Prinzipien erläutert werden, gegen die verstoßen wurden. Schwerwiegende Regelverstöße, wie z.B. Missbrauch, können eine Suspendierung oder einen Ausschluss aus der DHKIT rechtfertigen.